Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Miltitz Aromatics GmbH (MA) bestellt, beauftragt und liefert ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die jeweils andere(n) vertragschließende(n) Partei(en) gelten nachfolgend als Vertragspartner.
(2) Von den nachfolgenden oder den gesetzlichen Regelungen abweichende Bestimmungen – insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners – sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich vereinbart wurden. Die vorbehaltlose Lieferung von Waren, Leistung von Diensten oder Entgegennahme von Zahlungen, ebenso wie die vorbehaltlose Zahlung bedeutet unsererseits kein Anerkenntnis abweichender Bestimmungen. Sie gelten nur für den vereinbarten Einzelfall.

§ 2 Angebote durch MA

(1) Ohne anders lautende, ausdrückliche Bestimmung sind die Angebote von MA bis zu deren Annahme innerhalb von maximal 10 Kalendertagen freibleibend.
(2) Die von MA angebotenen Preise sind vorbehaltlich einer abweichenden Einzelvereinbarung, Netto-Preise ab Werk. Sie beinhalten nicht die Kosten für Versicherung, Fracht, Gebühren, Verpackung, Zoll, Umsatz- und andere Steuern und ähnliche Nebenkosten.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Jeglicher Vertragsabschluss, ebenso wie Änderungen, Ergänzungen oder die Vertragsaufhebung bedürfen der Textform. Ohne textförmige Bestätigung kommt ein Vertrag abweichend hiervon durch Lieferung der Ware seitens MA in gelieferter Menge und Qualität oder in Anwendung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens zustande.
(2) Bei der Anwendung der Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens gilt eine Widerspruchsfrist von fünf Kalendertagen.
(3) Der Abschluss und Inhalt des Vertrages mit MA sind vertraulich zu behandeln. Alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die dem Vertragspartner aus der gesamten Geschäftsbeziehung bekannt werden, sind als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Mitarbeiter und Unterauftragnehmer sind entsprechend zu verpflichten. Die Erlaubnis zur Nutzung vertragsrelevanter Daten über die Abwicklung des Vertrages hinaus, sofern nicht gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben, bedarf der Textform.

§ 4 Versand/Leistungen an MA

(1) Lieferungen und Leistungen an MA erfolgen zu Festpreisen. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist bei Angeboten und Rechnungen des Vertragspartners gesondert auszuweisen. Eigentumsvorbehalte des Vertragspartners werden unabhängig von der Art der Leistung von MA nur insoweit akzeptiert wie sie einem überwiegenden und berechtigten Sicherungsinteresse des Vertragspartners entsprechen.
(2) Auf allen Versandpapieren, Lieferscheinen und Rechnungen sind zwingend die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Vertragspartners, die Bestellnummer von MA sowie die übrigen Bestellangaben (Datum, Menge, Chargennummer etc.) entsprechend der Bestellung anzugeben. Verzögerungen aufgrund mangelhafter bzw. falscher Angaben des Vertragspartners hat MA nicht zu vertreten; der Vertragspartner haftet für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben.
(3) Der Gefahrübergang von Lieferungen an MA erfolgt am Erfüllungsort. Ungeachtet dessen sind Waren so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden.
(4) Der Vertragspartner ist zur Rücknahme von Verpackungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften in Deutschland verpflichtet.
(5) Bei der Vereinbarung eines Liefertermins bedarf es keiner weiteren Mahnung für den Verzugseintritt. Lieferfristen beginnen mit Ablauf des Tages des Zugangs der Bestellung beim Vertragspartner.
(6)  MA ist mit Eintritt des Verzugs bis zur vollständigen Leistungserfüllung berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,15 % der Auftragssumme pro Werktag, insgesamt maximal 5 % der Auftragssumme, zu verlangen. Der Vorbehalt gilt bis zur vollständigen Erfüllung der liefergegenständlichen Rechnung. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schaden bleibt vorbehalten; die geleistete Vertragsstrafe ist hierauf anzurechnen.
(7) Teillieferungen akzeptiert MA nur nach ausdrücklicher, textförmiger Zustimmung.

§ 5 Lieferung durch MA

(1) Durch MA bestätigte Lieferfristen gelten ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung durch den Vertragspartner.
(2) Lieferverzögerungen auf Veranlassung des Vertragspartners gehen zu dessen Lasten. Die Ware wird auf dessen Gefahr und Kosten bei MA verwahrt und eingelagert.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, liefert MA handelsübliche, spezifikationsgerechte Ware mittlerer Art und Güte, unter Beachtung der anerkannten Regeln der Technik und nach dem anerkannten Stand der Wissenschaft. Wurde MA der Verwendungszweck der zu lieferenden Ware nicht bei der Auftragserteilung textförmig bekannt gegeben, gilt der übliche Zweck, insbesondere für die Qualitätsprüfung, als maßgeblich.
(4) Unterliegt die Verwendung der Lieferware produktspezifischen gesetzlichen Vorschriften, obliegt deren Überwachung ausschließlich dem Vertragspartner.
(5) Immaterielle Rechte an der Ware bzw. dessen Herstellungsverfahrens werden durch die Warenlieferung in keinem Fall übertragen.

§ 6 Zahlungsbedingungen

(1) Rechnungen des Vertragspartners sind zahlbar innerhalb von 60 Tagen nach Lieferung (bei Werkverträgen ersetzt die Abnahme die Lieferung) und Rechnungseingang. Vorbehaltlose Zahlungen stellen kein Anerkenntnis von Qualität und Quantität der Ware dar.
(2) Im Falle des Zahlungsverzuges haftet MA nur in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses.
(3) MA ist zur Aufrechnung und Zurückbehaltung im gesetzlichen Umfang berechtigt. Die Aufrechnung und das Zurückbehaltungsrecht des Vertragspartners sind auf unstreitige und rechtskräftig festgestellte Forderungen beschränkt; die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts setzt einen Gegenanspruch aus dem gleichen Vertragsverhältnis voraus.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) MA behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Erfüllung aller Zahlungsverpflichtungen aus der jeweiligen Lieferung vor. Der Vertragspartner ist zur Weiterveräußerung und zur Verbindung/Vermischung/Verarbeitung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr berechtigt. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt in Höhe der jeweiligen Zahlungsverpflichtung die Forderung gegen den Dritten aus der Weiterveräußerung an MA ab. Bei Verbindung/Vermischung/Verarbeitung überträgt der Vertragspartner MA einen der Zahlungsverpflichtung entsprechenden Miteigentumsanteil an der entstandenen Sache; MA nimmt das Angebot an. Gleichzeitig vereinbaren die Parteien anstelle der Besitzübergabe die unentgeltliche Verwahrung der Sache zugunsten von MA.
(2) Im Falle des Zahlungsverzugs, des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners, einer Übertragung von Anwartschaften am Liefergegenstand auf Dritte oder der Übertragung unternehmenswesentlicher Teile des Geschäftsbetriebs auf Dritte ist MA oder ein vor ihr legitimierter Dritter zum Zweck des Abtransports ihres Eigentums unwiderruflich berechtigt, die Geschäftsräume des Vertragspartner zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. MA ist zur freihändigen Verwertung berechtigt; der Verwertungserlös, abzüglich angemessener Verwertungskosten, vermindert die Verbindlichkeit des Vertragspartners. Die Kosten mangelnder Verwertbarkeit gehen zu Lasten des Vertragspartners, soweit die Verwertungsbemühungen angemessen sind.
(3) MA verpflichtet sich zur Freigabe bestehender Sicherheiten, soweit diese den Wert der noch zu sichernden Forderung um mehr als 10 % übersteigen. MA obliegt die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.

§ 8 Gewährleistung/Schadenersatz

(1) Sowohl bei Leistungen durch, als auch an MA ist die gelieferte Ware stichprobenartig auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu untersuchen. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb von sieben Werktagen ab Wareneingang bzw. bei versteckten Mängeln ab Entdeckung nachweislich in Textform, ordnungsgemäß an die andere Partei versandt wurde. Danach gilt die Ware als genehmigt.
(2) Qualität und Quantität beigestellter Ware dürfen von MA ohne Prüfung als mangelfrei angesehen werden.
(3) Bei Leistungen durch MA ist die Untersuchungspflicht auf alle beabsichtigten Verwendungszwecke, unabhängig etwaiger Kenntnis seitens MA unter Beachtung des neuesten Standes der Wissenschaft und Technik erweitert. Mängelrügen des Vertragspartners verpflichten diesen zur unverzüglichen Eröffnung der Beanstandungsprüfung durch MA, insbesondere beschädigte Ware und ihre Verpackung zur Inspektion durch MA zur Verfügung zu stellen.
(4) Sowohl bei Leistungen durch, als auch an MA, obliegt MA die Wahl zwischen Mängelbeseitigung und mangelfreie Ersatzlieferung. Dies gilt entsprechend für Werkleistungen gegenüber MA. Die Mängelbeseitigung durch den Vertragspartner gilt nach einmaligem, erfolglosen Beseitigungsversuchs als gescheitert.
(5) Jegliche Haftung von MA ist beschränkt auf die Fälle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verschuldens von MA, deren Organen und Erfüllungsgehilfen mit Ausnahme:
a.  der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht),
b.  der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
c. der Haftung aufgrund arglistigen Verschweigens eines Sach-/Rechtsmangels oder einer  Beschaffenheitsgarantie
d. der Fälle gesetzlicher Gefährdungshaftung, insbesondere aufgrund des  Produkthaftungsgesetzes.
(6) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MA nur in Höhe der vertragstypischen, vorhersehbaren Schäden. Nicht vorhersehbar sind insbesondere Schäden, die durch Verletzung eigenüblicher Sorgfalt des Vertragspartners entstehen oder vertieft werden oder durch mangelhafte Beistellware verursacht wurde.
(7) Mängelansprüche gegen MA verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche nach Abs. 5. Im Übrigen verbleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(8) Abs. 5 bis 7 gelten entsprechend bei direkter Inanspruchnahme gesetzlicher Vertreter und Erfüllungsgehilfen von MA.

§ 9 Kommunikation, Datenschutz

(1) MA ist berechtigt mit dem Vertragspartner unverschlüsselt fernmündlich oder unter Nutzung elektronischer Übertragungsverfahren zu kommunizieren. MA übernimmt keine Gewährleistung für die Vertraulichkeit der Übertragung.
(2) MA ist im Rahmen der Geschäftsbeziehung berechtigt, die hierdurch erlangten Daten zu speichern und für den gesamten Umfang der Geschäftsbeziehung zu nutzen. MA gewährleistet innerhalb ihres Machtbereiches den Schutz der Daten entsprechend des Datenschutzgesetzes.
(3) Der Vertragspartner ist ohne textförmige Erlaubnis durch MA nicht berechtigt, im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangte Daten, Dritten zugänglich zu machen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Sonstiges

(1) Vorbehaltlich abweichender Vereinbarung ist der Geschäftssitz in Bitterfeld-Wolfen Erfüllungsort.
(2) Soweit kein anderweitiger ausschließlicher Gerichtsstand kraft Gesetzes besteht ist dieser Bitterfeld-Wolfen.
(3) Für alle Streitigkeiten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird für Lieferungen durch MA ausgeschlossen.
(4) Bei Streitigkeiten ist allein die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbindlich.

Stand 06/2014

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